Das Berliner Hundegesetz


Die zweite Rechtsverordung zum schon seit 2016 geltenden neuen Hundegesetz trat am 01.01.2019 in Kraft.

Wer Gesetz und Rechtsverordnung im Wortlaut lesen möchte, der findet die Texte hier:

- Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016

- Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundegesetzdurchführungsverordnung – HundeG-DVO) vom 18. September 2018

Ein Schwerpunkt ist natürlich die Befreiung von der seit dem 01.01.2019 geltenden generellen Leinenpflicht in Berlin. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen erworben werden, wodurch die Hunde dann wieder in den Bereichen, in denen es bis zum 31.12.2019 gestattet war, abgeleint werden dürfen.

Um diese Leinenbefreiung zu erreichen gibt es drei Möglichkeiten:

     1. Bestandshunde

Halter von Hunden, die vor dem 22.07.2017 gehalten wurden, benötigen keinen Sachkundenachweis, um diese in den besagten Gebieten ableinen zu dürfen.

Das gilt nur für diesen speziellen Hund, aber für alle im Haushalt lebenden Personen, denen der Hund zur eigenverantwortlichen Führung überlassen wird. Ein Nachweis der Anschaffung bzw. des Hundehalters Steuerbescheid muss mitgeführt werden.

Der Ausweis zur Leinenbefreiung muss nicht beantragt werden.

    2. Wer in den vergangenen 5 Jahren über 3 Jahre einen Hund durchgehend beanstandungsfrei gehalten hat, kann den Ausweis zur Leinenbefreiung beantragen,
        ohne die Sachkundeprüfung ablegen zu müssen. Der Antrag hat inklusive Steuerbescheid, Transponderkontrolle und Sichtung des Hundes in der
        amtstierärztlichen Sprechstunde mit Eigenerklärung des Halters (im Mehrfamilienhaus somit alle Personen sachkundig) zu erfolgen

   3. Ablegen einer Sachkundeprüfung

Den Sachkundenachweis können Sie bei uns erhalten. Ich (Lutz Hehmke) bin vom Berliner Senat als Sachverständiger gemäß §10 Absatz 3 des Berliner Hundegesetzes vom 07. Juli 2016 anerkannt und darf somit sowohl die Sachkundeprüfung abnehmen als auch die Sachkunde attestieren.        


Ein zweiter Schwerpunkt sind Gesetzesänderungen, die bei der Neuanschaffung eines Welpen oder Junghundes (bis zum Alter von einem Jahr) für den Käufer wichtig sind.

Es ist gesetzlich nur noch gestattet, einen Hund bis zum Alter von einem Jahr von einer sachkundigen Person oder Organisation zu kaufen.

Besonders wichtig: Der Käufer muss sich diesen Sachkundenachweis des Verkäufers in Kopie aushändigen lassen und über die Lebenszeit des Hundes aufbewahren. Bei Verstößen gegen diese Regelung sieht der Gesetzgeber Bußgelder bis zu 10.000€ vor.

Wer also einen Welpen oder Junghund vom Züchter kauft, muss sich zum Kaufvertrag die Kopie der Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes aushändigen lassen. Das dürfte kein Problem sein, denn jeder Züchter benötigt diese Erlaubnis und muss diese also haben.

Bei der Übernahme von Tierschutzhunden muss dies über eine Tierschutzorganisation erfolgen. Diese wiederum muss ebenfalls über die Erlaubnis des Vet-Amtes verfügen, so dass auch hier der Nachweis kein Problem darstellen dürfte.

Etwas problematisch wird es bei der Weitergabe von Hunden aus Zufallswürfen. Hier muss eine sachverständige Person (d.H. ein Hundetrainer, Tierarzt, eine Tierschurzorganisation o.Ä.) ihren Sachkundenachweis zur Verfügung stellen.